Die Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Prohlis e.V.“
    Sitz des Vereins ist Dresden.
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins sind die Wiederbelebung und Förderung des Heimatgedankens der Bürgerinnen und Bürger des Stadtteiles Dresden-Prohlis und die Neuentwicklung einer stadtteileigenen Kulturszene durch
    • die Förderung des Heimat- und Palitzsch-Museum in Prohlis;
    • die Wiederherstellung des unter Denkmalschutz stehenden bäuerlichen Dreiseithofes Altprohlis 3, jetzt Gamigstraße 24/26, als Kulturhof zur Nutzung durch Prohliser Kultureinrichtungen. Der Verein sieht in dem Hof für die 30.000 Prohliser Einwohner eine unentbehrliche Integrationsstätte, die auch zur Hebung der Lebensqualität im Wohngebiet beiträgt. Die Erinnerung an die 6.500-jährige Besiedlungsgeschichte in Prohlis, deren Boden- und Baudenkmale durch rücksichtslose Bautätigkeit 1975 bis 1985 größtenteils zerstört wurden, soll durch Förderung der Nachwelt erhalten bleiben;
    • die Förderung der Handweberei des Heimat- und Palitzsch-Museums als Präventivangebot zur Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch die Veranstaltung von Bürgertreffs, anlässlich derer Vorträge über die Stadtteilsgeschichte, Führungen durch das Heimat- und Palitzsch-Museum Prohlis, Kleinkunstdarbietungen lokaler Künstler sowie Schriftstellerlesungen abgehalten werden sollen. Durch diese ausschließlich kulturellen Angebote soll den Bewohnern des Stadtteils Dresden-Prohlis möglichst anschaulich der Wert von Heimat und Geschichte, die Verbindung zwischen Geschichte und Gegenwart und damit eine Identifikationsmöglichkeit mit dem Stadtteil vermittelt werden. Ein Gebäude des bäuerlichen Dreiseitenhofes wird zu diesem Zweck als Bürgerzentrum ausgebaut. Die Mittel für die Rekonstruktion werden aus Mitgliedbeiträgen und aus anlässlich der durchgeführten Veranstaltungen gesammelten Mitteln unter Einbeziehung von öffentlichen Fördergeldern bereitgestellt. Das Heimat- und Palitzsch-Museum besitzt wertvolle astronomische Exponate und Zeugnisse über die Siedlungsgeschichte von Prohlis. Die Angebote der Handweberei geben Einblicke in traditionelles Handwerk und stellen eine sinnvolle Freizeitbetätigung für die Kinder und Jugendlichen von Prohlis dar. Damit leistet die Handweberei einen Beitrag zur Gewaltprävention. Ferner kann der Verein Hilfe in schwierigen Lebenssituationen durch Schaffung eines Kommunikationsforums und durch Beratung im Einzelfall für die Bürgerinnen und Bürger in Prohlis bieten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, soweit sie sich zur Satzung bekennt und die Aufnahme durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder befürwortet wird. Nach schriftlichem Antrag entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt
    • a) bei natürlichen Personen durch
      • Austritt,
      • Ausschluss,
      • Tod;
    • b) bei juristischen Personen durch
      • Austritt,
      • Ausschluss,
      • Liquidation.
    • Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  3. Ein Austritt ist dem Verein gegenüber unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.
  4. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens fünf Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinsinteressen grob zuwiderhandelt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben. Der Vorstand hat das Recht, mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder über das zeitweise Ruhen der Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden.
  5. Es besteht die Möglichkeit, Fördermitglied des Vereins zu werden. Fördermitglieder sind mit einfacher Stimme stimmberechtigt. Neben ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern kann der Verein Ehrenmitglieder haben.
    Ehrenmitglieder sind solche natürlichen Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, ohne notwendigerweise ordentliches Mitglied sein zu müssen. Vorschläge aus der Mitte des Vereins sind nach Befürwortung durch den Vorstand an die Mitgliederversammlung zu richten. Ehrenmitglieder haben ein einfaches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind von der Beitragszahlung befreit.
  6. Die Mitgliederversammlung erlässt die Beitragsordnung. Sie wird von ihr jährlich neu festgelegt.
  7. Der Beitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand,
    • der Beirat.
  2. Die Organe haben die in dieser Satzung festgelegten Aufgaben. Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangen. Der Vorstand hat die außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein beauftragter Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anwesenheit beschlussfähig über alle Tagesordnungspunkte, die in der Einladung aufgeführt sind.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu Satzungsänderungen, zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern und zum Ausschluß von Vereinsmitgliedern ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitgliedern erforderlich. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
  6. Die Mitgliederversammlung
    • a) entscheidet über Wahl und Entlassung des Vorstandes nach der Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes durch den Vorsitzenden und des Jahresabschlußberichtes des Schatzmeisters sowie nach der Bestätigung des Jahresabschlusses durch die gewählten Rechnungsprüfer;
    • b) wählt bis zu zwei Rechnungsprüfer;
    • c) entscheidet über Wahl und Abberufung der Beiratsmitglieder;
    • d) entscheidet über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
    • e) beschließt über die Höhe der Beiträge;
    • f) entscheidet in allen sonstigen durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Fragen;
    • g) entscheidet über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Berufung eines Ehrenvorsitzenden.
  7. Zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen können Gäste, soweit dies im Einzelfall erforderlich oder zweckmäßig ist, im Einvernehmen mit dem Vorstand geladen werden.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorsitzende des Beirates (§ 8 Abs. 1) nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein gewähltes Mitglied bleibt im Amt, bis für sein Amt ein Nachfolger gewählt wird und dieser dessen Amt angenommen hat.
  2. Der Vorsitzende und ein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wacht über die Einhaltung der in § 2 Absatz 1 genannten Grundsätze. Er ist verantwortlich für die gesamte Vereinstätigkeit.
  4. Der Vorstand verwaltet das durch Mitgliedsbeiträge und Spenden erworbene Vereinsvermögen.
  5. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder nach einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Der Vorstand beruft schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen die Mitgliederversammlung ein. Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein von ihm beauftragter Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
  7. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  8. Der Vorstand hat im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und den Tätigkeitsbericht zu erstellen. Der Jahresabschluß ist von den Rechnungsprüfern zu prüfen, § 6 Absatz 6.
  9. Der Verein kann einen Ehrenvorsitzenden haben. Zum Ehrenvorsitzenden kann auf Vorschlag einzelner Mitglieder nach Befürwortung durch den Vorstand durch die Mitgliederversammlung berufen werden, wer sich in der Vergangenheit in maßgeblicher Funktion für die Belange des Vereins in außerordentlichem Maße eingesetzt hat. Der Ehrenvorsitzende kann an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. Er ist von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 Beirat

  1. Der Verein hat einen Beirat. Dieser besteht aus bis zu 30 Mitgliedern. Dem Beirat sollen insbesondere je ein Bürgervertreter, ein lokaler Künstler, der Leiter des Heimat-und-Palitzsch-Museums Prohlis und der Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Prohlis angehören. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  2. Der Beirat erarbeitet Vorschläge und Konzeptionen für die Veranstaltungen des Vereins entsprechend dem Vereinszweck. Er bildet dazu Ausschüsse.
  3. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein gewähltes Mitglied bleibt im Amt, bis für sein Amt ein Nachfolger gewählt wird und dieser dessen Amt angenommen hat.
  4. Der Beirat tagt in der Regel monatlich. Der Beirat ist mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder nach einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche beschlussfähig. Die Einladungen erfolgen durch den Beiratsvorsitzenden, gegebenenfalls auf Antrag eines Beiratsmitglieds. Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag.
  5. Der Beirat ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Dresden, den 08.05.2001